Leistungsbeschreibung
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die gewerbsmäßige Bewachung ist erlaubnispflichtig. Dazu gehören alle Tätigkeiten, die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete sind. Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Dazu gehören u.a.
- die herkömmliche Fahrrad, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung,
- der Veranstaltungsdienst,
- die Fluggastkontrolle,
- die Durchführung von Geld und Werttransporten,
- der Personenschutz oder
- die Bewachung von Industrie und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken.
Dabei geht es ausschließlich um aktive Überwachungstätigkeiten durch Personen vor Ort.
Bewachungsunternehmer und damit erlaubnispflichtig kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden Gesellschafter erforderlich. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Sie dürfen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind. Für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten (z. B. der Bewachung von Asyl-Aufnahmeeinrichtungen und der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen, jeweils in leitender Funktion) ist statt des Nachweises der vorgenannten Unterrichtung der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Vertretung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalausweis). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.
An wen muss ich mich wenden?
Wichtiger Hinweis:
Für die Beantragung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes gemäß § 34a GewO über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antragsassistent zur Verfügung
Zuständige Stelle
Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
Voraussetzungen
Damit Sie die Erlaubnis nach der Gewerbeordnung erteilt bekommen, müssen Sie
- die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
- in geordneten Vermögensverhältnissen leben.
- Ihre persönliche Sachkunde und die Sachkunde der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragen Person durch eine vor der Industrie und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen und
- den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung erbringen.
Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung) müssen von den Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden. Die notwendige Sachkunde ist zudem für eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nachzuweisen.
Sie dürfen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen unddurch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind. Für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten (z. B. der Bewachung von Asyl-Aufnahmeeinrichtungen und der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen, jeweils in leitender Funktion) ist statt des Nachweises der vorgenannten Unterrichtung der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.
Rechtsbehelf
- Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
- verwaltungsgerichtliche Klage
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie sich in den letzten 3 Jahren nicht im Inland oder der EU aufgehalten haben und deshalb Ihre „Zuverlässigkeit“ nicht ausreichend geprüft werden kann, können Sie keine Erlaubnis erhalten.
Sie haben die Personen, die Sie als Wachpersonen beschäftigen oder die Sie mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragen möchten, vor der Beschäftigung der zuständigen Behörde über das Bewacherregister zu melden.
Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Der Verstoß gegen die Erlaubnispflicht und die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage oder eine vollziehbare Anordnung wegen Untersagung der Beschäftigung einer Person wegen Unzuverlässigkeit können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden. Auch der Verstoß gegen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Personen gelten als Ordnungswidrigkeiten.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Fachlich freigegeben am
16.12.2022